AGB
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen, Stand: 07/2026
1 Geltungsbereich
(1) Nachstehende Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Liefergeschäfte der TechniBike GmbH (im Folgenden „TechniBike“) mit Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind (im Folgenden „Käufer“).
(2) Abweichende Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail oder Fax) vereinbart ist. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Käufer im Rahmen seiner Bestellung auf seine AGB verweist und die TechniBike diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
(3) Diese Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
(4) Im Einzelfall mit dem Käufer getroffene Individualvereinbarungen gehen diesen AGB vor. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
2 Vertragsschluss
(1) TechniBike kann Bestellungen, die als Angebot des Käufers gemäß § 145 BGB anzusehen sind, innerhalb von zwei Wochen annehmen. Nimmt TechniBike solche Angebote nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang an, so gelten diese Angebote als abgelehnt.
(2) Der Vertrag kommt erst mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Käufer bzw. mit der Auslieferung der Ware an den Käufer zustande. Etwaige Angebote der TechniBike sind bis zur Annahme durch den Käufer freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht zuvor durch die TechniBike ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
3 Preise
(1) Soweit im Einzelfall nicht schriftlich Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Werk zuzüglich Verpackung, Transport und zuzüglich Umsatzsteuer.
(2) Mit Erscheinen der neuen Produktkataloge verlieren die bisherigen Produktkataloge ihre Gültigkeit. Es gelten die jeweils aktuellen Produktsortimente und Bezugskonditionen, die am Tag des Vertragsschlusses Gültigkeit haben, soweit im Einzelfall nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde.
(3) TechniBike ist berechtigt, sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, Preiserhöhungen nach Vertragsschluss an den Käufer weiterzuleiten, soweit sie auf nach Vertragsschluss eingetretenen Lohnerhöhungen und Materialverteuerungen, insbesondere Erhöhungen der Lieferantenpreise beruhen, zwischen Vertragsschluss und Liefertermin wenigstens drei (3) Kalendermonate liegen und der Umfang der Erhöhung marktüblich und angemessen ist. Übersteigt die Preiserhöhung den zuvor vereinbarten Preis um mehr als 20 Prozent, so steht dem Käufer je nach Art des Rechtsverhältnisses ein Recht zur Kündigung oder zum Rücktritt vom Vertrag zu.
4 Zahlung / Verpackung und Versand / Selbstbelieferungsvorbehalt
(1) Die Lieferung erfolgt grds. ab Lager. Bei diesem handelt es sich gleichsam um den Erfüllungsort und den Ort für eine etwaige Nacherfüllung, soweit im Einzelfalle nichts Abweichendes vereinbart ist. Verpackungskosten, Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial sowie Kosten der etwaigen Rücksendung des Verpackungsmaterials gehen zu Lasten des Käufers. TechniBike ist berechtigt, per Nachnahme zu liefern. Auch soweit die Lieferung nicht per Nachnahme erfolgt, sind Rechnungen grundsätzlich sofort ohne Abzug fällig.
(2) Anfallende Versandkosten sind nicht im Kaufpreis enthalten. Diese werden gesondert ausgewiesen und sind vom Käufer zusätzlich zu tragen, sofern nicht versandkostenfreie Lieferung vereinbart wurde. Wurde keine besondere Regelung zu Art und Ablauf des Versandes getroffen, so ist TechniBike im Rahmen des Zumutbaren in deren Wahl frei.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist der Kaufpreis zahlbar innerhalb von 14 Tagen abzüglich 2 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsstellung. Ein etwaiger Skontoabzug wird vom Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatt, Frachtkosten und sonstigen Kosten berechnet. TechniBike ist jedoch, auch im Rahmen eines laufenden Geschäftsverhältnisses, jederzeit berechtigt, Lieferungen ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt TechniBike spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(4) TechniBike ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden sie dennoch angenommen, so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber. Einziehungs- und Diskontkosten sowie die Wechselsteuer trägt der Käufer. Diese Kosten sind TechniBike zusammen mit dem Rechnungsbetrag zu vergüten. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Rückleitung des Wechsels im Falle der Nichteinlösung übernimmt TechniBike keine Gewähr.
(5) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. durch TechniBike bei Annahme der Bestellung angegeben. Geschieht dies nicht, so beträgt die Lieferfrist ca. 2 Wochen ab Vertragsschluss. TechniBike wird den Käufer unverzüglich informieren, wenn vertraglich vereinbarte Lieferfristen aufgrund von Umständen, die außerhalb der Kontrolle der TechniBike liegen, nicht eingehalten werden können, und ihm eine neue, wahrscheinliche Lieferfrist mitteilen. Kann auch diese aufgrund Nichtverfügbarkeit der Leistung nicht eingehalten werden, so sind TechniBike und der Käufer jeweils berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(6) Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, sofern wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, die Nicht- oder Spätbelieferung nicht zu vertreten haben und zumutbare Maßnahmen zur Selbstbelieferung ergriffen wurden. In diesem Fall sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder, soweit dem Besteller zumutbar, die Lieferfrist angemessen zu verlängern. Wir informieren den Besteller unverzüglich über die Nicht- oder Spätbelieferung und erstatten bereits empfangene Gegenleistungen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Nichtverfügbarkeit der Leistung sind ausgeschlossen, soweit wir die Nicht- oder Spätbelieferung nicht zu vertreten haben.
5 Gefahrenübergang
Bei Versendung der Ware an den Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Käufer über.
6 Höhere Gewalt
(1) Sofern eine Lieferverzögerung auf Umstände oder Ereignisse zurückzuführen ist, die TechniBike die Leistungserbringung unmöglich machen, wird TechniBike für die Dauer des jeweiligen Umstandes oder des jeweiligen Ereignisses von seiner vertraglichen Erfüllungspflicht frei, sofern TechniBike den Käufer unverzüglich über den Eintritt des Umstandes oder Ereignisses in Kenntnis setzt:
- a.) Krieg, Bürgerkrieg oder sonstige militärische oder gewalttätige Auseinandersetzungen, Terrorakte;
- b.) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
- c.) Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken;
- d.) Festgestellte epidemische Lage, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
- e.) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
- f.) Streik und Aussperrung.
(2) TechniBike benachrichtigt den Käufer, sobald das Hindernis die Vertragserfüllung nicht mehr verhindert.
(3) Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass dem Käufer dasjenige, was er Kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durfte, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat er das Recht, den betroffenen Vertrag zu kündigen bzw. von ihm zurückzutreten. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der betroffene Vertrag von jeder Partei gekündigt werden / von jeder Partei der Rücktritt erklärt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.
(4) Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen von TechniBike innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
7 Annahme- und Zahlungsverzug / Zahlungseinstellung / Insolvenzantrag
(1) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist TechniBike berechtigt, für den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, Ersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(2) Überschreitet der Käufer eine gesetzte Zahlungsfrist, so gerät er in Verzug und es fallen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz an. Zusätzlich wird eine Verzugspauschale in Höhe von 40 € erhoben. Den Vertragsparteien bleibt die Möglichkeit vorbehalten, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden höher oder niedriger war.
(3) Ist der Käufer in Zahlungsverzug mit einer Forderung, so können alle übrigen Forderungen von TechniBike gegen den Käufer fällig gestellt werden.
(4) Gerät der Käufer in Annahmeverzug, so ist TechniBike berechtigt, den sich daraus ergebenden Schaden inkl. Lagerkosten vom Käufer einzufordern, beginnend mit dem Ablauf der Lieferfrist oder, falls eine solche nicht vereinbart wurde, der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Den Parteien bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden höher oder niedriger liegt.
(5) Im Falle des Zahlungsverzuges, der Zahlungseinstellung oder Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers infolge von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in oder eines Insolvenzantrags über das Vermögen des Käufers, ist TechniBike berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
8 Mängelanzeige / Gewährleistung / Garantien
(1) Ist der Käufer Vollkaufmann, ist er verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Lieferung sorgfältig zu untersuchen und TechniBike Mängel unverzüglich – spätestens innerhalb von fünf Tagen ab Anlieferung bei offensichtlichen oder ab Entdeckung bei versteckten Mängeln – schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Für die Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige an TechniBike. Andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Beanstandungen bezüglich eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der Gesamtlieferung.
(2) Ist der Käufer zwar Nichtkaufmann, jedoch Unternehmer, gelten die vorgenannten Obliegenheiten mit der Maßgabe, dass offensichtliche Mängel der Ware binnen einer Frist von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich oder in Textform angezeigt werden müssen. Offensichtliche Verpackungs- und Transportschäden müssen binnen einer Frist von sieben Tagen ab Lieferung schriftlich oder in Textform angezeigt werden.
(3) Maßgeblich für die Beschaffenheit der Ware sind vorrangig die vertraglich mit dem Käufer vereinbarten Spezifikationen und Produktdetails. Angaben in Katalogen und auf Webseiten beschreiben die Ware nur allgemein und werden nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie im Einzelfall ausdrücklich in den Vertrag einbezogen werden.
(4) Liegt ein ordnungsgemäß gerügter Mangel vor, so ist TechniBike nach eigener Wahl zu Nachlieferung oder Nachbesserung befugt, soweit dem keine berechtigten Interessen des Käufers entgegenstehen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der TechniBike über. Die Rücksendung beanstandeter Ware hat nach vorheriger Abstimmung des Käufers mit der TechniBike zu erfolgen. Ein Fehlschlag der Nacherfüllung ist, soweit keine zwingende gesetzliche Regelung besteht, nach dem zweiten erfolglosen Versuch der Nacherfüllung anzunehmen.
(5) Eine Gewährleistung für Mängel, soweit diese auf unsachgemäßen Umgang mit der Ware (z.B. Modifikationen) beruhen, ist nicht geschuldet.
(6) Bei Modifikationen, die den Zustand der Ware verändern, nach Gesetz die Herstellereigenschaft neu begründen oder gesetzlich verboten sind, haftet TechniBike nicht mehr als Hersteller, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht, und die betroffenen Produktspezifikationen gelten nicht mehr.
(7) Der Käufer verpflichtet sich, seine Kunden über die vorgenannten Regelungen zu informieren und diese Regelungen mittels AGB, soweit rechtlich zulässig, entsprechend weiterzugeben.
(8) Bei Rücklieferung der Ware wegen eines behaupteten Mangels an TechniBike ist der Lieferung eine genaue Fehlerbeschreibung beizulegen. Des Weiteren ist die Ware, soweit möglich und für die Prüfung oder Nacherfüllung erforderlich, inklusive Zubehör und in Originalverpackung zurückzusenden.
(9) TechniBike ist zur Geltendmachung notwendiger und angemessener Aufwendungen berechtigt, soweit sich das Nacherfüllungsverlangen des Käufers als unberechtigt herausstellt und der Käufer wusste oder, bei Anwendung gebotener Sorgfalt, hätte erkennen können, dass die gelieferte Ware nicht mangelhaft ist. Verursacht der Käufer schuldhaft vermeidbare Transport-, Verpackungs- oder Reinigungskosten, so kann TechniBike Ersatz der hierdurch entstandenen, erforderlichen und angemessenen Mehrkosten verlangen. Vor Durchführung kostenpflichtiger Zusatzarbeiten wird TechniBike den Käufer informieren.
(10) Einzelheiten der technischen und organisatorischen Abwicklung von Mängelanzeigen und Nacherfüllungsfällen, insbesondere aktuelle Kontaktwege, die Form der Übermittlung von Informationen und Verpackungs- und Versandhinweise, sowie der organisatorischen Abwicklung etwaig freiwillig gewährter Garantien seitens der TechniBike ergeben sich aus der jeweils bereitgestellten Servicerichtlinie. Die Servicerichtlinie konkretisiert ausschließlich den organisatorischen Bearbeitungsablauf. Sie begründet keine über diese Geschäftsbedingungen hinausgehenden Anspruchsvoraussetzungen, Kostenpflichten oder Einschränkungen gesetzlicher oder vertraglicher Rechte. Bei Widersprüchen gehen der individuelle Vertrag und diese Geschäftsbedingungen vor. Bestand, Inhalt, Umfang und Voraussetzungen etwaig freiwillig gewährter Garantien richten sich dabei nach jeweils gesondert abgefassten Garantiebedingungen.
9 Verjährungsfristen bei Mängelansprüchen
Mängelansprüche verjähren, gleich aus welchem Rechtsgrund, in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von TechniBike gelieferten Ware beim Käufer. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch TechniBike, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, Schadensersatzansprüche bei schuldhaft verursachten Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch TechniBike, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten, bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Rückgriffansprüche des Käufers nach § 445b Abs. 1 BGB in dem Fall, dass der Letztkäufer ein Verbraucher ist. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
10 Haftung
(1) TechniBike haftet für alle schuldhaft verursachten Schäden, auch die ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei Verletzung des Körpers, des Lebens und der Gesundheit einer Person, bei Schäden, die unter das Produkthaftungsgesetz fallen, bei Verletzung von Kardinalpflichten (Kardinalpflichten sind solche vertragswesentlichen Pflichten, die die Vertragsdurchführung erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner redlicher Weise vertrauen darf) sowie bei Verletzung von ausdrücklich übernommenen Garantien haftet TechniBike auch für leichte Fahrlässigkeit und damit für jedes Verschulden auch seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, soweit nicht zugleich ein anderer der vorstehenden aufgezählten Fälle der erweiterten Haftung gegeben ist.
(2) Die Regelungen aus Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund.
(3) Der Käufer ist verpflichtet, durch geeignete vertragliche Vereinbarungen gegenüber Nichtkaufleuten die Haftung für Schäden, soweit es sich nicht um Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu begrenzen, soweit dies gesetzlich zulässig und zumutbar ist. Soweit es sich bei seinen Kunden um Unternehmer handelt (Lieferkette), ist der Käufer verpflichtet, die in dieser Ziffer aufgeführten Beschränkungen, soweit gesetzlich zulässig, an diese weiterzugeben bzw. sicherzustellen, dass seine Kunden die Bestimmungen entsprechend weiterleiten.
11 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen von TechniBike gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsverbindung (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) Eigentum von TechniBike. Diese Regelung gilt auch für alle zukünftigen Leistungen. Der Käufer ist dabei bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgange weiterzuveräußern.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware bis zur vollständigen Zahlung pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Der Käufer ist hingegen berechtigt, die Vorbehaltsware oder verarbeitete Erzeugnisse im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist. Er tritt schon heute seine sämtlichen Forderungen gegen den Erwerber aus der Weiterveräußerung bis zur Höhe des mit TechniBike vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Umsatzsteuer) an TechniBike zu deren Sicherung ab. TechniBike nimmt die Abtretung an.
(4) Der Käufer ist zum Einzug der Forderungen in eigenem Namen auf Rechnung für TechniBike ermächtigt und verpflichtet, so lange TechniBike diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht von TechniBike, die Forderung selbst einzuziehen, wird davon nicht berührt. Die Einziehungsermächtigung des Käufers erlischt ohne ausdrückliche Erklärung von TechniBike, wenn der Käufer seine Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt.
(5) Verhält sich der Käufer gegenüber TechniBike vertragswidrig, kommt er insbesondere in Zahlungsverzug, kann TechniBike vom Käufer verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und TechniBike alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die TechniBike zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
(6) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für TechniBike. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, die nicht im Eigentum TechniBikes stehen, erwirbt TechniBike Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen TechniBike nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt TechniBike Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer TechniBike anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. TechniBike nimmt diese Übertragung an. Der Käufer wird das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an der Sache für TechniBike verwahren.
(7) Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Käufer verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte TechniBikes hinzuweisen und TechniBike unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit TechniBike ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Käufer haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten gegenüber TechniBike, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten TechniBike zu erstatten.
(8) TechniBike verpflichtet sich, die TechniBike zustehende Sicherheit auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
12 Zurückbehaltungsrecht / Aufrechnung / Abtretung
(1) Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus anderen Geschäften, auch der laufenden Geschäftsverbindung, durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, die Geltendmachung ist unbestritten, von TechniBike anerkannt oder rechtskräftig festgestellt oder die Gegenforderung beruht auf dem gleichen Rechtsverhältnis.
(2) Die Aufrechnung seitens des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Geltendmachung ist unbestritten, von TechniBike anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
(3) TechniBike hat das Recht, seine Forderungen gegen den Käufer an einen Dritten abzutreten.
13 Änderungsvorbehalt
TechniBike behält sich technische Änderungen innerhalb des Qualitätstoleranzbereiches sowie handelsübliche Abweichungen vor; Abbildungen und Beschreibungen können insoweit von der gelieferten Ware abweichen.
14 Rechtsverfolgung gegen Käufer
Der Käufer hat alle notwendigen und angemessenen Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.
15 Schlussbestimmungen
(1) Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten zwischen TechniBike und dem Käufer ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz von TechniBike in Daun. TechniBike ist jedoch berechtigt, den Käufer nach Wahl auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von TechniBike in Daun.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sowie alle rechtserheblichen Erklärungen und Anzeigen des Käufers bedürfen der Schriftform; weitergehende Formerfordernisse bleiben von Vorgenanntem unberührt. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
(4) Für die Vertragsbeziehung gilt ausschließlich deutsches Recht – unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
(5) Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt